Betreff: Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 – verspätete Zustellung
Sehr geehrte Frau Ott, sehr geehrter Herr Ott.
Am 11.11.2025 haben Sie uns mit Briefkasteneinwurf ein Schreiben, datiert auf den 10.01.2025, mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 zukommen lassen. Diese Abrechnung wurde jedoch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt und ist somit verspätet.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB müssen Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Nach meiner Kenntnis liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, auch wenn der, mit den Verwaltungsbeiräten abgestimmte, Termin für die Eigentümerversammlung erst am 22.01.2025 stattgefunden hat.
Aus diesem Grund sehe ich mich nicht verpflichtet, etwaige Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung zu begleichen.
Dennoch bin ich bereit, im Interesse eines weiterhin guten Mietverhältnisses, freiwillig, unter Vorbehalt, den von Ihnen geforderten Betrag in Höhe von 528,88 € zu begleichen. Ein rechtlicher Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Interesse künftiger, problemloser, Betriebskostenabrechnungen würden wir begrüßen, wenn diese in den nächsten Jahren Zeitnah zum Abrechnungszeitraum gestellt würden.
Betreff: Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 – verspätete Zustellung
Sehr geehrte Frau Ott, sehr geehrter Herr Ott.
Am 11.11.2025 haben Sie uns mit Briefkasteneinwurf ein Schreiben, datiert auf den 10.01.2025, mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 zukommen lassen. Diese Abrechnung wurde jedoch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt und ist somit verspätet.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB müssen Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Nach meiner Kenntnis liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, auch wenn der, mit den Verwaltungsbeiräten abgestimmte, Termin für die Eigentümerversammlung erst am 22.01.2025 stattgefunden hat.
Aus diesem Grund sehe ich mich nicht verpflichtet, etwaige Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung zu begleichen.
Dennoch bin ich bereit, im Interesse eines weiterhin guten Mietverhältnisses, freiwillig, unter Vorbehalt, den von Ihnen geforderten Betrag in Höhe von 528,88 € zu begleichen. Ein rechtlicher Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Interesse künftiger, problemloser, Betriebskostenabrechnungen würden wir begrüßen, wenn diese in den nächsten Jahren Zeitnah zum Abrechnungszeitraum gestellt würden.
Betreff: Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 – verspätete Zustellung
Sehr geehrte Frau Ott, sehr geehrter Herr Ott.
Am 11.11.2025 haben Sie uns mit Briefkasteneinwurf ein Schreiben, datiert auf den 10.01.2025, mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 zukommen lassen. Diese Abrechnung wurde jedoch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt und ist somit verspätet.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB müssen Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Nach meiner Kenntnis liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, auch wenn der, mit den Verwaltungsbeiräten abgestimmte, Termin für die Eigentümerversammlung erst am 22.01.2025 stattgefunden hat.
Aus diesem Grund sehe ich mich nicht verpflichtet, etwaige Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung zu begleichen.
Dennoch bin ich bereit, im Interesse eines weiterhin guten Mietverhältnisses, freiwillig, unter Vorbehalt, den von Ihnen geforderten Betrag in Höhe von 528,88 € zu begleichen. Ein rechtlicher Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Interesse künftiger, problemloser, Betriebskostenabrechnungen würden wir begrüßen, wenn diese in den nächsten Jahren Zeitnah zum Abrechnungszeitraum gestellt würden.
Betreff: Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 – verspätete Zustellung
Sehr geehrte Frau Ott, sehr geehrter Herr Ott.
Am 11.11.2025 haben Sie uns mit Briefkasteneinwurf ein Schreiben, datiert auf den 10.01.2025, mit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2023 zukommen lassen. Diese Abrechnung wurde jedoch erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums gestellt und ist somit verspätet.
Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB müssen Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums abgerechnet werden. Eine spätere Abrechnung ist nur dann zulässig, wenn der Vermieter die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten hat. Nach meiner Kenntnis liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, auch wenn der, mit den Verwaltungsbeiräten abgestimmte, Termin für die Eigentümerversammlung erst am 22.01.2025 stattgefunden hat.
Aus diesem Grund sehe ich mich nicht verpflichtet, etwaige Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung zu begleichen.
Dennoch bin ich bereit, im Interesse eines weiterhin guten Mietverhältnisses, freiwillig, unter Vorbehalt, den von Ihnen geforderten Betrag in Höhe von 528,88 € zu begleichen. Ein rechtlicher Anspruch lässt sich daraus nicht ableiten.
Im Interesse künftiger, problemloser, Betriebskostenabrechnungen würden wir begrüßen, wenn diese in den nächsten Jahren Zeitnah zum Abrechnungszeitraum gestellt würden.